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Freitag, 12. Februar 2016
Gesellschaftervertrag Rojava (2014, Auszuege)
vagabund47, 14:07h
Gegen die Ungleichbehandlung der Religionen, Sprachen, des Glaubens und der Geschlechter; für den Aufbau der Gerechtigkeit, Freiheit und Demokratie in einer gerechten und ökologischen Gesellschaft; für das Erlangen eines pluralistischen, eigenständigen und gemeinsamen Lebens mit allen Teilen einer demokratischen Gesellschaft und ihrem politisch-moralischen Selbstverständnis; für den Respekt vor den Frauenrechten und die Verwurzelung von Kinderrechten; für die Selbstverteidigung.
Für die Freiheit und den Respekt vor dem Glauben geben wir als KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos (AssyrerInnen, ChaldäerInnen und AramäerInnen), TurkmenInnen und TschetschenInnen diesen Vertrag bekannt.
Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung akzeptieren weder das nationalstaatliche, militaristische und religiöse Staatsverständnis, noch akzeptieren sie die Zentralverwaltung oder Zentralmacht. Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung sind offen für die Beteiligung aller ethnischen, sozialen, kulturellen und nationalen Gruppen mittels ihrer Vereinigungen sowie die darauf aufbauende Verständigung, die Demokratie und
den Pluralismus. Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung achten den nationalen und internationalen Frieden, die Menschenrechte. Sie erkennen die Grenzen Syriens an.
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Mittel zum
Aufbau der demokratischen Gesellschaft und Grundlage der Demokratischen Autonomie, die Garantin für gesellschaftliche Gerechtigkeit ist. In den demokratisch-autonomen Verwaltungen haben sich die Wünsche der KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos, ArmenierInnen und TschetschenInnen sowie aller anderen Volksgruppen nach einem demokratischen Syrien und dem politisch-gesellschaftlichen System
der demokratisch-autonomen Verwaltung
vereint. Für diese Ziele und eine solche Verwaltung wurde dieser Vertrag verfasst und bekannt gegeben.
ERSTER TEIL
Grundlegendes
Artikel 1
Der Name dieses Vertrages lautet „Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltungen der Kantone“ (Cizîrê,
Kobanê und Efrîn). Anwendung und Weiterentwicklung des Gesellschaftsvertrages durch die demokratisch-autonomen Verwaltungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können nicht von ihm getrennt werden.
Artikel 2
a) Die Quelle der Macht ist die Bevölkerung,
der Bevölkerung gehört die Macht. Durch ihre Wahl wird die Verwaltung mittels Institutionen und Wahlen gewährleistet. Alle Leitungen, die gegen den Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltung gerichtet sind, sind illegitim.
b) Die Quelle der demokratisch beschaffenen Räte und Exekutivorgane ist die Bevölkerung. Es wird nicht geduldet, dass diese durch die Hand einer Schicht/Klasse monopolisiert wird.
Artikel 3
a) Syrien ist ein freier, demokratischer und
unabhängiger Staat. Syrien verfügt über ein
parlamentarisches, föderales, pluralistisches
und demokratisches System.
b) Die demokratisch-autonomen Verwaltungen (Cizîrê, Kobanê und Efrîn) sind Teil Syriens. Die Stadt Qamislo ist das Zentrum des demokratisch-autonomen Kantons Cizîrê.
c) Der Kanton Cizîrê ist ein gemeinsamer Kanton der in ihm lebenden KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos, ArmenierInnen und TschetschenInnen sowie des muslimischen, christlichen und yezidischen Glaubens. Dies basiert auf den Grundlagen der Geschwisterlichkeit und des gemeinsamen Lebens.
d) Dieser Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Leitungen der demokratisch-autonomen Verwaltungen, und der provisorische Gesetzgebende Rat ist die Vertretung aller Kantone.
(...)
Artikel 6
In den demokratisch-autonomen Verwaltungen ist jedes Individuum und jede Organisation vor dem Recht gleich.
Artikel 7
Alle Städte und Regionen in Syrien, die den
Gesellschaftsvertrag akzeptieren, haben das
Recht,Teil der demokratisch-autonomen Verwaltungen zu sein.
Artikel 8
Alle Kantone der demokratisch-autonomen
Verwaltung verfügen über das Recht zu jeglicher regionalen Tätigkeit sowie zur Gründung ihrer eigenen Verwaltung und Räte, solange diese den Gesellschaftsvertrag nicht verletzen.
Artikel 9
Die Amtssprachen im Kanton Cizîrê sind
Kurdisch, Arabisch und Aramäisch. Zudem
verfügen alle anderen Gruppen auch über das Recht, ihre eigene Muttersprache zu verwenden und in ihren Sprachen Schulbildung zu genießen.
Artikel 10
Die Leitungen der demokratisch-autonomen Verwaltungen mischen sich in keine inneren Angelegenheiten anderer Staaten ein.
Sie verteidigen das Nachbarschaftsrecht und
versuchen, Probleme mit friedlichen Mitteln zu lösen.
Artikel 11
Die demokratisch-autonomen Verwaltungen
verfügen über das Recht, ihre eigenen Fahnen, Embleme und Hymnen zu bestimmen.
Dafür können sie die notwendigen Gesetze erlassen.
Artikel 12
Die demokratisch-autonome Verwaltung ist Teil eines nicht zentralistisch organisierten zukünftigen Syriens und dessen Vorbild. Ein föderales System ist das passendste Modell für Syrien, und das Verhältnis zwischen den autonomen Verwaltungen und der Zentralregierung Syriens wird auf dieser Grundlage strukturiert
ZWEITER TEIL
Grundlegendes
Artikel 13
Durch diesen Vertrag wird die gesellschaftliche Gewalt in die gesetzgebende, rechtsprechende und exekutive Gewalt geteilt (Prinzip der Gewaltenteilung).
Artikel 14
Die autonome Verwaltung wird im Sinne zeit
-
genössischer Rechtsprinzipien alle vom Regime durchgeführten rassistischen Projekte für beendet erklären und die Opfer dieser Politik entschädigen.
(...)
Artikel 20
Alle internationalen Menschenrechtsverträge
und -abkommen sind nach dem Gesellschaftsvertrag Teil der inneren Rechtsprechung.
DRITTER TEIL
Rechte und Freiheiten
Artikel 21
Die Leitungen haben die durch internationale
Abkommen und Verträge bestimmten Menschenrechte und Werte zu schützen. Die Freiheiten von Individuum und Gesellschaft haben für die Leitungen Priorität.
Artikel 22
Die zivilen, politischen, kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rechte aus
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind Teil des Gesellschaftsvertrages.
Artikel 23
a) JedeR verfügt über das Recht, die ethnische, sprachliche, geschlechtliche, religiöse und kulturelle Identität zu leben.
b) JedeR hat das Recht, nach den Prinzipien
der ökologischen Gesellschaft zu leben.
Artikel 24
Jeder Mensch und jede Gruppe ist unter der
Bedingung, nicht gegen den gesellschaftlichen Frieden und die gesellschaftliche Moral zu handeln und nicht eine Diktatur zu befürworten, frei in Gedanken, Überzeugungen, Entscheidungen und Ansichten
Artikel 25
a) Die Freiheit des Individuums ist gesichert.
Niemand darf außergesetzlich festgenommen
werden.
b) Die Würde des Menschen ist unantastbar
und muss geschützt werden. Niemand darf
körperlicher oder psychischer Folter ausgesetzt werden. Wer Folter ausübt, wird bestraft.
c) Für Festgenommene und Inhaftierte weren Bedingungen für ein menschliches Leben geschaffen. Gefängnisse dürfen kein Ort der
Bestrafung, sondern müssen als Bildungs-
und Rehabilitationszentrum beschaffen sein.
Artikel 26
Der Gesellschaftsvertrag garantiert das Recht
auf politisches Leben und verbietet die Todesstrafe.
Artikel 27
Frauen verfügen über alle politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Rechte und das Recht auf Leben. Diese Rechte sind zu schützen.
Artikel 28
Frauen haben das Recht zur Selbstverteidigung und das Recht, jegliche Geschlechterdiskriminierung aufzuheben und sich ihr zu widersetzen.
Artikel 29
Der Gesellschaftsvertrag garantiert die Kinderrechte und verbietet Kinderarbeit, physische und psychische Folter an Kindern und Kinderheiraten.
Artikel 30
Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt jeder Bürger und jede Bürgerin über folgende Rechte:
1) das Recht auf Sicherheit, Wohlstand und Stabilität;
2) das Recht auf Bildung (gebührenfrei und verpflichtend);
3) das Recht auf Arbeit, Unterkunft, Gesundheits- und Sozialversicherung;
4) das Recht auf Schutz und Verpflegung für
Mütter und Kinder
5) das garantierte Recht auf Gesundheit, Sicherheit und ein soziales Leben für alte und behinderte Menschen.
Artikel 31
Das Recht, die Religion zu praktizieren,
steht unter Schutz. Die Religion für politische Zwecke zu missbrauchen, wegen Religion Auseinandersetzungen zu entfachen
und Menschen zu diskriminieren, wird nicht geduldet.
Artikel 32
a) Nach dem Gesellschaftsvertrag ist das
Recht zur Gründung von Parteien, Vereinen,
Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen
Organisationen garantiert. Diese Vereinigungen haben das Recht, sich an der Leitung zu beteiligen.
b) Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die
Vielfalt der Gesellschaft als ein Reichtum betrachtet, die es zu fördern gilt. Die kulturelle
Weiterentwicklung, politische Freiheit und
wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten der
gesellschaftlichen Vielfalt werden geschützt.
c) Das Yezidentum ist eine eigenständige
Konfession. Die YezidInnen verfügen über
alle gesellschaftlichen Rechte und das Recht,
ihren Glauben zu leben.
Artikel 33
Der Gesellschaftsvertrag schützt die Pressefreiheit sowie Kommunikations-, Presse- und journalistische Tätigkeiten. Diese Rechte müssen durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 34
Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht,
ihre Meinung frei auszudrücken. Sie verfügen über das Streikrecht und das Recht auf
friedliche Demonstration. Diese Rechte müssen durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 35
JedeR hat das Recht, sich Wissen anzueignen, wissenschaftlich zu forschen, kulturelle
und künstlerische Tätigkeiten zu betreiben
Artikel 36
JedeR hat das Recht, bei den Wahlen für alle Positionen zu kandidieren. Dieses Recht
muss durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 37
JedeR hat das Recht auf politisches Asyl. KeineR, die/der Asyl beantragt, darf gegen ihren/
seinen Willen abgeschoben werden.
Artikel 38
Der Gesellschaftsvertrag garantiert für alle
Chancengleichheit.
Artikel 39
Alle Bodenschätze und natürlichen Ressourcen gehören der gesamten Gesellschaft. Ihre
Nutzung, Verarbeitung und Gebrauch wird
durch Gesetze geregelt.
Artikel 40
In den demokratisch-autonomen Verwaltungen gehört jeglicher Grundbesitz und Boden
der Bevölkerung. Nutzung und Aufteilung
werden durch Gesetze geregelt
Artikel 41
Das Recht auf Eigentum und Privateigentum
wird geschützt. Niemand darf der Gebrauch
des eigenen Eigentums verweigert werden.
Niemand darf enteignet werden. Sollte das
für das öffentliche Interesse doch notwendig
sein, muss der Besitzer oder die Besitzerin
entschädigt werden.
Artikel 42
Das wirtschaftliche System in den demokratisch-autonomen Verwaltungen basiert auf
gesellschaftlicher Entwicklung, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit der Produktion sowie
den wissenschaftlich-technologischen Möglichkeiten. Der Zweck der Entwicklung der
Produktion und der ökonomischen Entwicklung beruht auf den menschlichen Bedürfnissen und dem Ziel, ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Die demokratisch-autonomen Verwaltungen dulden eine legitime wirtschaftliche Konkurrenz und den Grundsatz,
dass alle gemäß ihrer Arbeit entlohnt werden. Wirtschaftliches Horten in einer Hand
(Monopolbildung) ist verboten. Nationale
Produktionsmittel werden geschaffen, BürgerInnen-, ArbeiterInnen- und Umweltrechte werden geschützt. Die nationale Souveränität wird gestärkt.
Artikel 43
JedeR BürgerIn verfügt über das Recht auf
Freizügigkeit.
Artikel 44
Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten
Rechte können nicht im Sinne einzelner Menschen und ihrer Interessen umgedeutet werden.
VIERTER TEIL
Gesetzgebender Rat
Artikel 45
Der Gesetzgebende Rat ist der Hohe Rat der
demokratisch-autonomen Verwaltungen. Seine Mitglieder werden alle vier Jahre von der
Bevölkerung gewählt
(...)
FÜNFTER TEIL
(...)
Artikel 62
(...)
Regionale Räteverwaltungen (Stadtverwaltungen)
1) Die demokratisch-autonomen Verwaltungen bestehen aus dem Zusammenschluss der
Exekutivmitglieder der regionalen Räteverwaltungen.
2) Die Kompetenzen und Aufgaben der regionalen Räte gründen sich auf ein dezentralistisches Politikverständnis. Die begleitenden
Aufgaben des Kantons gegenüber den regionalen Räten, einschließlich ihres Budgets,
ihrer öffentlichen Dienste und der Bürgermeisterschaftswahlen, werden durch Gesetze geregelt.
3) Die VertreterInnen der regionalen Räte
werden durch direkte Wahlen bestimmt
Gerechtigkeitsrat
Artikel 63
Die unabhängige Justiz ist der Grundstein der
Gerechtigkeit. Sie repräsentiert das Gewissen
und die Moral der Bevölkerung. In den Verfahren müssen zeitnah Urteile gefällt werden.
Artikel 64
Eine beschuldigte Person ist so lange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Artikel 65
Auch in den Gerichten gilt eine Geschlechterquote von 40 %.
Artikel 66
Während aller Stufen der Untersuchung und
des Verfahrens ist das Recht auf Verteidigung
heilig und muss geschützt werden.
Artikel 67
Die RichterInnen können nur durch Beschluss des Gerichtshofes ihres Amtes enthoben werden
Artikel 68
Die Gerichtsurteile werden im Namen der
Bevölkerung gesprochen.
Artikel 69
Die Nichtanwendung oder Verhinderung des
Gerichtsbeschlusses stellt eine Straftat dar
und wird auf Grundlage der Gesetze verfolgt.
Artikel 70
ZivilistInnen können nicht vor Militärgerichten verurteilt werden. Es können keine Sondergerichte oder Ausnahmezustandsgerichte
einberufen werden.
Artikel 71
Privatwohnungen und Häuser sind unantastbar und dürfen nicht ohne Gerichtsbeschluss
durchsucht werden.
Artikel 72
JedeR hat das Recht auf ein offenes und gerechtes Verfahren.
Artikel 73
Die Freiheitsberaubung eines Menschen ohne dringenden Grund stellt eine Straftat dar und wird durch die entsprechenden Gesetze bestraft.
(...)
SECHSTER TEIL
(...)
Artikel 89:
Dieser Vertrag verteidigt mit Unterstützung
der Bevölkerung die Umweltrechte und betrachtet den Schutz der Umwelt als eine würdevolle nationale Verpflichtung.
Artikel 90:
Rassistische und chauvinistische Kategorien in den Bildungsmethoden und Lehrplänen werden abgeschafft. Stattdessen wird eine vielfältige Gesellschaft mit vielen Kulturen vertreten.
a) In den neuen Lehrplänen wird die Rede
sein von der Geschichte, Kultur, den Völkern,
der Geografie und der Vielfalt der Region.
b) Die Bildungs- und Kommunikationsmethoden und die wissenschaftlichen Institutionen nehmen sich die Menschenrechte und die Demokratie zur Grundlage
Artikel 91:
a) Religiöse und staatliche Angelegenheiten
werden voneinander getrennt.
b) Der Glaubensfreiheit werden keine Grenzen gesetzt. Die Exekutive respektiert alle
Religionen, Glaubensrichtungen und Kon
-
fessionen. Solange sie nicht dem Grundsatz
des Vertrages widersprechen, garantiert die
Exekutive die Durchführung der religiösen Gottesdienste und Rituale.
Artikel 92:
Es ist die primäre Aufgabe der demokratisch-
autonomen Verwaltung, den kulturellen, gesellschaftlichen und ökonomischen Fortschritt zu fördern. (...)
06.01.2014, Amude (Rojava/Nordsyrien)
Für die Freiheit und den Respekt vor dem Glauben geben wir als KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos (AssyrerInnen, ChaldäerInnen und AramäerInnen), TurkmenInnen und TschetschenInnen diesen Vertrag bekannt.
Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung akzeptieren weder das nationalstaatliche, militaristische und religiöse Staatsverständnis, noch akzeptieren sie die Zentralverwaltung oder Zentralmacht. Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung sind offen für die Beteiligung aller ethnischen, sozialen, kulturellen und nationalen Gruppen mittels ihrer Vereinigungen sowie die darauf aufbauende Verständigung, die Demokratie und
den Pluralismus. Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung achten den nationalen und internationalen Frieden, die Menschenrechte. Sie erkennen die Grenzen Syriens an.
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Mittel zum
Aufbau der demokratischen Gesellschaft und Grundlage der Demokratischen Autonomie, die Garantin für gesellschaftliche Gerechtigkeit ist. In den demokratisch-autonomen Verwaltungen haben sich die Wünsche der KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos, ArmenierInnen und TschetschenInnen sowie aller anderen Volksgruppen nach einem demokratischen Syrien und dem politisch-gesellschaftlichen System
der demokratisch-autonomen Verwaltung
vereint. Für diese Ziele und eine solche Verwaltung wurde dieser Vertrag verfasst und bekannt gegeben.
ERSTER TEIL
Grundlegendes
Artikel 1
Der Name dieses Vertrages lautet „Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltungen der Kantone“ (Cizîrê,
Kobanê und Efrîn). Anwendung und Weiterentwicklung des Gesellschaftsvertrages durch die demokratisch-autonomen Verwaltungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können nicht von ihm getrennt werden.
Artikel 2
a) Die Quelle der Macht ist die Bevölkerung,
der Bevölkerung gehört die Macht. Durch ihre Wahl wird die Verwaltung mittels Institutionen und Wahlen gewährleistet. Alle Leitungen, die gegen den Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltung gerichtet sind, sind illegitim.
b) Die Quelle der demokratisch beschaffenen Räte und Exekutivorgane ist die Bevölkerung. Es wird nicht geduldet, dass diese durch die Hand einer Schicht/Klasse monopolisiert wird.
Artikel 3
a) Syrien ist ein freier, demokratischer und
unabhängiger Staat. Syrien verfügt über ein
parlamentarisches, föderales, pluralistisches
und demokratisches System.
b) Die demokratisch-autonomen Verwaltungen (Cizîrê, Kobanê und Efrîn) sind Teil Syriens. Die Stadt Qamislo ist das Zentrum des demokratisch-autonomen Kantons Cizîrê.
c) Der Kanton Cizîrê ist ein gemeinsamer Kanton der in ihm lebenden KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos, ArmenierInnen und TschetschenInnen sowie des muslimischen, christlichen und yezidischen Glaubens. Dies basiert auf den Grundlagen der Geschwisterlichkeit und des gemeinsamen Lebens.
d) Dieser Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Leitungen der demokratisch-autonomen Verwaltungen, und der provisorische Gesetzgebende Rat ist die Vertretung aller Kantone.
(...)
Artikel 6
In den demokratisch-autonomen Verwaltungen ist jedes Individuum und jede Organisation vor dem Recht gleich.
Artikel 7
Alle Städte und Regionen in Syrien, die den
Gesellschaftsvertrag akzeptieren, haben das
Recht,Teil der demokratisch-autonomen Verwaltungen zu sein.
Artikel 8
Alle Kantone der demokratisch-autonomen
Verwaltung verfügen über das Recht zu jeglicher regionalen Tätigkeit sowie zur Gründung ihrer eigenen Verwaltung und Räte, solange diese den Gesellschaftsvertrag nicht verletzen.
Artikel 9
Die Amtssprachen im Kanton Cizîrê sind
Kurdisch, Arabisch und Aramäisch. Zudem
verfügen alle anderen Gruppen auch über das Recht, ihre eigene Muttersprache zu verwenden und in ihren Sprachen Schulbildung zu genießen.
Artikel 10
Die Leitungen der demokratisch-autonomen Verwaltungen mischen sich in keine inneren Angelegenheiten anderer Staaten ein.
Sie verteidigen das Nachbarschaftsrecht und
versuchen, Probleme mit friedlichen Mitteln zu lösen.
Artikel 11
Die demokratisch-autonomen Verwaltungen
verfügen über das Recht, ihre eigenen Fahnen, Embleme und Hymnen zu bestimmen.
Dafür können sie die notwendigen Gesetze erlassen.
Artikel 12
Die demokratisch-autonome Verwaltung ist Teil eines nicht zentralistisch organisierten zukünftigen Syriens und dessen Vorbild. Ein föderales System ist das passendste Modell für Syrien, und das Verhältnis zwischen den autonomen Verwaltungen und der Zentralregierung Syriens wird auf dieser Grundlage strukturiert
ZWEITER TEIL
Grundlegendes
Artikel 13
Durch diesen Vertrag wird die gesellschaftliche Gewalt in die gesetzgebende, rechtsprechende und exekutive Gewalt geteilt (Prinzip der Gewaltenteilung).
Artikel 14
Die autonome Verwaltung wird im Sinne zeit
-
genössischer Rechtsprinzipien alle vom Regime durchgeführten rassistischen Projekte für beendet erklären und die Opfer dieser Politik entschädigen.
(...)
Artikel 20
Alle internationalen Menschenrechtsverträge
und -abkommen sind nach dem Gesellschaftsvertrag Teil der inneren Rechtsprechung.
DRITTER TEIL
Rechte und Freiheiten
Artikel 21
Die Leitungen haben die durch internationale
Abkommen und Verträge bestimmten Menschenrechte und Werte zu schützen. Die Freiheiten von Individuum und Gesellschaft haben für die Leitungen Priorität.
Artikel 22
Die zivilen, politischen, kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rechte aus
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind Teil des Gesellschaftsvertrages.
Artikel 23
a) JedeR verfügt über das Recht, die ethnische, sprachliche, geschlechtliche, religiöse und kulturelle Identität zu leben.
b) JedeR hat das Recht, nach den Prinzipien
der ökologischen Gesellschaft zu leben.
Artikel 24
Jeder Mensch und jede Gruppe ist unter der
Bedingung, nicht gegen den gesellschaftlichen Frieden und die gesellschaftliche Moral zu handeln und nicht eine Diktatur zu befürworten, frei in Gedanken, Überzeugungen, Entscheidungen und Ansichten
Artikel 25
a) Die Freiheit des Individuums ist gesichert.
Niemand darf außergesetzlich festgenommen
werden.
b) Die Würde des Menschen ist unantastbar
und muss geschützt werden. Niemand darf
körperlicher oder psychischer Folter ausgesetzt werden. Wer Folter ausübt, wird bestraft.
c) Für Festgenommene und Inhaftierte weren Bedingungen für ein menschliches Leben geschaffen. Gefängnisse dürfen kein Ort der
Bestrafung, sondern müssen als Bildungs-
und Rehabilitationszentrum beschaffen sein.
Artikel 26
Der Gesellschaftsvertrag garantiert das Recht
auf politisches Leben und verbietet die Todesstrafe.
Artikel 27
Frauen verfügen über alle politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Rechte und das Recht auf Leben. Diese Rechte sind zu schützen.
Artikel 28
Frauen haben das Recht zur Selbstverteidigung und das Recht, jegliche Geschlechterdiskriminierung aufzuheben und sich ihr zu widersetzen.
Artikel 29
Der Gesellschaftsvertrag garantiert die Kinderrechte und verbietet Kinderarbeit, physische und psychische Folter an Kindern und Kinderheiraten.
Artikel 30
Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt jeder Bürger und jede Bürgerin über folgende Rechte:
1) das Recht auf Sicherheit, Wohlstand und Stabilität;
2) das Recht auf Bildung (gebührenfrei und verpflichtend);
3) das Recht auf Arbeit, Unterkunft, Gesundheits- und Sozialversicherung;
4) das Recht auf Schutz und Verpflegung für
Mütter und Kinder
5) das garantierte Recht auf Gesundheit, Sicherheit und ein soziales Leben für alte und behinderte Menschen.
Artikel 31
Das Recht, die Religion zu praktizieren,
steht unter Schutz. Die Religion für politische Zwecke zu missbrauchen, wegen Religion Auseinandersetzungen zu entfachen
und Menschen zu diskriminieren, wird nicht geduldet.
Artikel 32
a) Nach dem Gesellschaftsvertrag ist das
Recht zur Gründung von Parteien, Vereinen,
Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen
Organisationen garantiert. Diese Vereinigungen haben das Recht, sich an der Leitung zu beteiligen.
b) Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die
Vielfalt der Gesellschaft als ein Reichtum betrachtet, die es zu fördern gilt. Die kulturelle
Weiterentwicklung, politische Freiheit und
wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten der
gesellschaftlichen Vielfalt werden geschützt.
c) Das Yezidentum ist eine eigenständige
Konfession. Die YezidInnen verfügen über
alle gesellschaftlichen Rechte und das Recht,
ihren Glauben zu leben.
Artikel 33
Der Gesellschaftsvertrag schützt die Pressefreiheit sowie Kommunikations-, Presse- und journalistische Tätigkeiten. Diese Rechte müssen durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 34
Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht,
ihre Meinung frei auszudrücken. Sie verfügen über das Streikrecht und das Recht auf
friedliche Demonstration. Diese Rechte müssen durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 35
JedeR hat das Recht, sich Wissen anzueignen, wissenschaftlich zu forschen, kulturelle
und künstlerische Tätigkeiten zu betreiben
Artikel 36
JedeR hat das Recht, bei den Wahlen für alle Positionen zu kandidieren. Dieses Recht
muss durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 37
JedeR hat das Recht auf politisches Asyl. KeineR, die/der Asyl beantragt, darf gegen ihren/
seinen Willen abgeschoben werden.
Artikel 38
Der Gesellschaftsvertrag garantiert für alle
Chancengleichheit.
Artikel 39
Alle Bodenschätze und natürlichen Ressourcen gehören der gesamten Gesellschaft. Ihre
Nutzung, Verarbeitung und Gebrauch wird
durch Gesetze geregelt.
Artikel 40
In den demokratisch-autonomen Verwaltungen gehört jeglicher Grundbesitz und Boden
der Bevölkerung. Nutzung und Aufteilung
werden durch Gesetze geregelt
Artikel 41
Das Recht auf Eigentum und Privateigentum
wird geschützt. Niemand darf der Gebrauch
des eigenen Eigentums verweigert werden.
Niemand darf enteignet werden. Sollte das
für das öffentliche Interesse doch notwendig
sein, muss der Besitzer oder die Besitzerin
entschädigt werden.
Artikel 42
Das wirtschaftliche System in den demokratisch-autonomen Verwaltungen basiert auf
gesellschaftlicher Entwicklung, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit der Produktion sowie
den wissenschaftlich-technologischen Möglichkeiten. Der Zweck der Entwicklung der
Produktion und der ökonomischen Entwicklung beruht auf den menschlichen Bedürfnissen und dem Ziel, ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Die demokratisch-autonomen Verwaltungen dulden eine legitime wirtschaftliche Konkurrenz und den Grundsatz,
dass alle gemäß ihrer Arbeit entlohnt werden. Wirtschaftliches Horten in einer Hand
(Monopolbildung) ist verboten. Nationale
Produktionsmittel werden geschaffen, BürgerInnen-, ArbeiterInnen- und Umweltrechte werden geschützt. Die nationale Souveränität wird gestärkt.
Artikel 43
JedeR BürgerIn verfügt über das Recht auf
Freizügigkeit.
Artikel 44
Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten
Rechte können nicht im Sinne einzelner Menschen und ihrer Interessen umgedeutet werden.
VIERTER TEIL
Gesetzgebender Rat
Artikel 45
Der Gesetzgebende Rat ist der Hohe Rat der
demokratisch-autonomen Verwaltungen. Seine Mitglieder werden alle vier Jahre von der
Bevölkerung gewählt
(...)
FÜNFTER TEIL
(...)
Artikel 62
(...)
Regionale Räteverwaltungen (Stadtverwaltungen)
1) Die demokratisch-autonomen Verwaltungen bestehen aus dem Zusammenschluss der
Exekutivmitglieder der regionalen Räteverwaltungen.
2) Die Kompetenzen und Aufgaben der regionalen Räte gründen sich auf ein dezentralistisches Politikverständnis. Die begleitenden
Aufgaben des Kantons gegenüber den regionalen Räten, einschließlich ihres Budgets,
ihrer öffentlichen Dienste und der Bürgermeisterschaftswahlen, werden durch Gesetze geregelt.
3) Die VertreterInnen der regionalen Räte
werden durch direkte Wahlen bestimmt
Gerechtigkeitsrat
Artikel 63
Die unabhängige Justiz ist der Grundstein der
Gerechtigkeit. Sie repräsentiert das Gewissen
und die Moral der Bevölkerung. In den Verfahren müssen zeitnah Urteile gefällt werden.
Artikel 64
Eine beschuldigte Person ist so lange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Artikel 65
Auch in den Gerichten gilt eine Geschlechterquote von 40 %.
Artikel 66
Während aller Stufen der Untersuchung und
des Verfahrens ist das Recht auf Verteidigung
heilig und muss geschützt werden.
Artikel 67
Die RichterInnen können nur durch Beschluss des Gerichtshofes ihres Amtes enthoben werden
Artikel 68
Die Gerichtsurteile werden im Namen der
Bevölkerung gesprochen.
Artikel 69
Die Nichtanwendung oder Verhinderung des
Gerichtsbeschlusses stellt eine Straftat dar
und wird auf Grundlage der Gesetze verfolgt.
Artikel 70
ZivilistInnen können nicht vor Militärgerichten verurteilt werden. Es können keine Sondergerichte oder Ausnahmezustandsgerichte
einberufen werden.
Artikel 71
Privatwohnungen und Häuser sind unantastbar und dürfen nicht ohne Gerichtsbeschluss
durchsucht werden.
Artikel 72
JedeR hat das Recht auf ein offenes und gerechtes Verfahren.
Artikel 73
Die Freiheitsberaubung eines Menschen ohne dringenden Grund stellt eine Straftat dar und wird durch die entsprechenden Gesetze bestraft.
(...)
SECHSTER TEIL
(...)
Artikel 89:
Dieser Vertrag verteidigt mit Unterstützung
der Bevölkerung die Umweltrechte und betrachtet den Schutz der Umwelt als eine würdevolle nationale Verpflichtung.
Artikel 90:
Rassistische und chauvinistische Kategorien in den Bildungsmethoden und Lehrplänen werden abgeschafft. Stattdessen wird eine vielfältige Gesellschaft mit vielen Kulturen vertreten.
a) In den neuen Lehrplänen wird die Rede
sein von der Geschichte, Kultur, den Völkern,
der Geografie und der Vielfalt der Region.
b) Die Bildungs- und Kommunikationsmethoden und die wissenschaftlichen Institutionen nehmen sich die Menschenrechte und die Demokratie zur Grundlage
Artikel 91:
a) Religiöse und staatliche Angelegenheiten
werden voneinander getrennt.
b) Der Glaubensfreiheit werden keine Grenzen gesetzt. Die Exekutive respektiert alle
Religionen, Glaubensrichtungen und Kon
-
fessionen. Solange sie nicht dem Grundsatz
des Vertrages widersprechen, garantiert die
Exekutive die Durchführung der religiösen Gottesdienste und Rituale.
Artikel 92:
Es ist die primäre Aufgabe der demokratisch-
autonomen Verwaltung, den kulturellen, gesellschaftlichen und ökonomischen Fortschritt zu fördern. (...)
06.01.2014, Amude (Rojava/Nordsyrien)
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